Ehe, Partnerschaft und Familie

Neben der Ehe, die nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht, gibt es auch andere Konstellationen wie beispielsweise Patchwork-Familien, wo besonderer Regelungsbedarf gegeben ist.

Auch der Umstand, dass in Berlin viele Paare verschiedene Nationalitäten zusammenleben, sollte frühzeitig vertraglich geregelt werden, um Ungewissheiten möglichst gering zu halten und Planungssicherheit zu erhalten.

Hier ist eine notarielle Gestaltung nach einer Vorbesprechung sinnvoll, um den individuell gewählten Weg des Zusammenlebens rechtlich sicher zu gestalten.

Beispielhaft können folgende Fragen einmal zusammen mit dem Lebenspartner besprochen werden, um zu eruieren, welches Ziel sodann mit notarieller Hilfe umgesetzt werden sollte:

  • Soll beispielsweise eine Immobilie gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Was geschieht mit dem Vermögen?
    • Einerseits das jeweilige einzelne, andererseits mit einem aktuellen oder eventuell zukünftigen gemeinsamen Vermögen.
  • Wie soll die Altersabsicherung für jeden der Partner erfolgen?
  • Bekomme ich Unterstützung, wenn ich krank werde?
  • Gibt es schon gemeinsame Kinder oder sind solche geplant?
    • Wie soll das Sorgerecht und der Unterhalt geregelt werden?
  • Was geschieht im Falle der Trennung?
  • Was geschieht im Falle einer Scheidung?
    • Und was soll im Fall der Scheidung oder Trennung tatsächlich geschehen?
  • Was passiert im Todesfall meines Partners oder mir?
  • Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?

Auch hier gilt wie bei den meisten Verträgen: Es sollte zuvor mit dem Notar ein ausführliches Gespräch geführt werden, damit die wirklichen Ziele und nicht nur die vermeintlichen herausgearbeitet und sodann vertraglich umgesetzt werden können.

Eherechtliche Regelungsmöglichkeiten

Eheliches Güterrecht Das eheliche Güterrecht untergliedert sich zunächst in das Verlöbnis, dann die Eingehung der Ehe und die Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung.
Gesetzliches Güterrecht Grundsätzlich leben die Ehegatten nach § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Vertragliches Güterrecht Durch Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert oder ein anderer gesetzlicher Güterstand wie die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft oder die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.
Zugewinngemeinschaft Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Jedoch wird der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wird, ausgeglichen wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Gütertrennung Wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder ihn aufheben, so tritt Gütertrennung ein, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Güterstandsschaukel Hiermit kann Vermögen zwischen Eheleuten steuerfrei übertragen werden. Dies erfolgt wegen dem Wechsel des Güterstandes auch nicht unentgeltlich, was bei einer drohenden Privatinsolvenz wegen des Anfechtungsgesetzes interessant ist.
Gütergemeinschaft Wenn durch Vertrag Gütergemeinschaft vereinbart wird, wird das einzelne Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, was dann als Gesamtgut bezeichnet wird.
Wahl-Zugewinngemeinschaft Diese wird auch oft als „deutsch-französisch-Zugewinngemeinschaft“ bezeichnet und stellt eine Mischung aus deutschem und französischen Recht dar, so dass es im Ergebnis eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erfolgt.
Scheidung der Ehe Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Da dies meistens keine schönen Entscheidungen sind, sollte von der Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung unter Einbeziehung eines Notars Gebrauch gemacht werden.
Scheidungsfolgenvereinbarung Hierbei handelt es sich um einen notariellen Vertrag der Eheleute, um die Folgen der Scheidung rechtssicher zu vereinbaren. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung gemäß § 1585 c BGB, nach § 1410 BGB bei Regelungen zum Güterstand, nach § 311 b I BGB bei Vorhandensein von Grundbesitz und wegen § 794 I Nr. 5 ZPO, wenn eine notarielle Urkunde vollstreckbare Ansprüche enthalten soll. Darin sollten beispielhaft geregelt werden:
Unterhalt Güterstand, elterliche Sorge, Ehegattenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, bei Vorhandensein von Kindern, dabei ebenso Regelung zur elterlichen Sorge, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat und gegebenenfalls erbrechtliche Regelungen.
Versorgungsausgleich Der im Scheidungsfall durchzuführende Versorgungsausgleich dient wie auch der Zugewinnausgleich der Aufteilung von gemeinsam erwirtschafteten Vermögen der Eheleute. Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Ehe eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft ist.
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